Kirchenaustritt rechtfertigt Kündigung
Eine Kündigung wegen eines Kirchenaustritts kann gerechtferigt sein.
In dem entschiedenen Fall trat ein Mitarbeiter einer Kinderbetreuungsstätte in einem sozialem Zentrum des Caritasverbands aus der Kirche aus. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer, der mit der Betreuung von Kindern betraut war. Religiöse Inhalte sollten während der Kinderbetreuung nicht vermittelt werden, auch spielte die Religionszugehörigkeit der Kinder bei der Aufnahme in die Betreuungseinrichtung keine Rolle.
Das BAG entschied, dass die Kündigung gerechtfertigt war. Demnach stellte der Austritt aus der katholischen Kirche einen schweren Loyalitätsverstoß gegenüber der katohlischen Kirche und damit seinem Arbeitgeber dar, der die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes als unzumutbar erscheinen lässt. Insbesondere wenn der betreffende Mitarbeiter unmittelbar "Dienst am Menschen" leistet und den Sendungsauftrag der Kirche wahrnimmt, ist ein Kirchenaustritt mit den wahrzunehmenden Pflichten nicht mehr zu vereinbaren, so dass das Grundrecht des Arbeitnehmers an seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit hinter dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche zurücktreten muss.
Das BAG entschied, dass die Kündigung gerechtfertigt war. Demnach stellte der Austritt aus der katholischen Kirche einen schweren Loyalitätsverstoß gegenüber der katohlischen Kirche und damit seinem Arbeitgeber dar, der die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes als unzumutbar erscheinen lässt. Insbesondere wenn der betreffende Mitarbeiter unmittelbar "Dienst am Menschen" leistet und den Sendungsauftrag der Kirche wahrnimmt, ist ein Kirchenaustritt mit den wahrzunehmenden Pflichten nicht mehr zu vereinbaren, so dass das Grundrecht des Arbeitnehmers an seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit hinter dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche zurücktreten muss.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 579 12 vom 25.04.2013
Normen: AGG §§ 1, 7, 9