Arbeitgeber muss der Elternzeit nicht zustimmen
Ein Elternteil kann Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre des Kindes nehmen.
Die Inanspruchnahme ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Einziges Erfordernis ist, dass sich der Beschäftigte an die Anzeigefrist hält.
In dem entschiedenen Fall, hatte der Kläger Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des Kindes stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, sodass er insgesamt 3 Jahre in Elternzeit gewesen wäre. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Der Arbeitnehmer klagte dagegen.
Das Gericht entschied, dass aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes nicht abgeleitet werden könne, dass nur innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein sollte. Vielmehr könne man davon ausgehen, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten und sich lediglich an die Anzeigefristen halten müssten. Hierfür spreche auch der Gesetzeszweck Eltern mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen.
In dem entschiedenen Fall, hatte der Kläger Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des Kindes stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, sodass er insgesamt 3 Jahre in Elternzeit gewesen wäre. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Der Arbeitnehmer klagte dagegen.
Das Gericht entschied, dass aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes nicht abgeleitet werden könne, dass nur innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein sollte. Vielmehr könne man davon ausgehen, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten und sich lediglich an die Anzeigefristen halten müssten. Hierfür spreche auch der Gesetzeszweck Eltern mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen.
Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg, Urteil LAG Berlin-Brandenburg 21 S 390 18 vom 20.09.2018