Zusatzzahlungen können nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden
Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen.
Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt müssen nach den Bestimmungen des des geltenden Tarifvertrages auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden, da dieser Teil des "tatsächlichen Stundenverdienstes" ist. Eine Anrechnung des gezahlten "Urlaubsgeldes" kann nicht erfolgen, da der Tarifvertrag hierauf einen eigenständigen Anspruch gibt und es sich nicht um Entgelt für geleistete Arbeit handelt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 171 16 vom 20.09.2017