OLG München zur Auslegung einer Nacherbeneinsetzung
Der dem Vorerben erteilte Erbschein muss die Nacherben so konkret wie möglich aufführen.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ein notarielles Testament errichtet, in dem sie Vor- und Nacherben sowie Ersatzerben bestimmt hatte. Als ihre Vorerbin setzte die Erblasserin ihre Nichte ein. Das Testament enthielt unter anderem folgende Formulierung: „Zu Nacherben bestimme ich ihre Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen. Dies sind derzeit: …". Dies ist nach Auffassung des Gerichts so auszulegen, dass die Erblasserin auch zukünftige Abkömmlinge ihrer Nichte als Nacherben einsetzen wollte. In diesem Fall ist daher die Formulierung „Die Nacherben sind die Abkömmlinge der Vorerbin, derzeit: ..." im Erbschein nicht zu beanstanden.
OLG München, Urteil OLG Muenchen 31 Wx 463 16 vom 24.04.2017
Normen: BGB § 2096; BGB § 2100