Behinderter Sozialhilfeempfänger darf sein Erbe ausschlagen
Die Aufrechterhaltung des Bezugs von Sozialleistungen führt nicht zur Sittenwidrigkeit der Erbausschlagung.
Im vorliegenden Fall war ein behinderter Sozialhilfeempfänger, der unter der Betreuung seiner Eltern steht, von seiner Großmutter als Erbe bedacht worden. Nach Eintritt des Erbfalls beantragten seine Eltern beim Betreuungsgericht die Ausschlagung des Erbes mit der Begründung, dass das Erbe in Höhe von 60.000 Euro die Lebenskosten ihres Sohnes maximal fünf bis sechs Monate lang decken könnte. Zudem befürchteten sie, dass das Erbe zu Leistungskürzungen führen könnte. Es wurde außerdem mit den Geschwistern und Miterben besprochen, dass diese ihrem Bruder nach seiner Erbausschlagung seinen Anteil in Form von Wochenendausflügen, Urlauben, Haushaltsgegenständen und nicht von der Versicherung getragenen Krankenkosten zukommen lassen sollten. Das Betreuungsgericht verweigerte die Genehmigung jedoch, woraufhin die Eltern Rechtsbeschwerde einlegten.
Das Landgericht Neuruppin kam zu der Überzeugung, dass die Erbausschlagung zu genehmigen ist. Schließlich haben auch Menschen mit Behinderung, denen staatliche Leistungen zustehen, das Recht aus einem Erbe Annehmlichkeiten zu ziehen. Die Aufrechterhaltung des Bezugs von Sozialleistungen sei nicht sittenwidrig.
Das Landgericht Neuruppin kam zu der Überzeugung, dass die Erbausschlagung zu genehmigen ist. Schließlich haben auch Menschen mit Behinderung, denen staatliche Leistungen zustehen, das Recht aus einem Erbe Annehmlichkeiten zu ziehen. Die Aufrechterhaltung des Bezugs von Sozialleistungen sei nicht sittenwidrig.
LG Neuruppin, Urteil LG Neuruppin 5 T 21 17 vom 28.06.2017