Wer trägt die Kosten für ein privates Wertgutachten?
Die Kosten für ein während des laufenden Pflichtteilsstreits eingeholtes Wertgutachten sind nur im Ausnahmefall erstattungsfähig.
In dieser Angelegenheit hatten die Erben während eines laufenden Pflichtteilsstreits ohne konkrete Aufforderung des Pflichtteilsberechtigten ein Gutachten über den Wert einer Nachlassimmobilie eingeholt. Der Rechtsstreit fand mit einem Urteil des Landgerichts Köln sein Ende, wonach die Erben 70 % und der Pflichtteilsberechtigte 30 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Bei der Kostenfestsetzung waren auch die Kosten für das Wertgutachten berücksichtigt worden, wogegen der Pflichtteilsberechtigte sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln einlegte.
Die Beschwerde hatte Erfolg. Die Kosten für das Gutachten sind allein von den Erben zu tragen. Sie stellen Nachlassverbindlichkeiten dar und fallen mithin dem Nachlass zur Last. Anders wäre dies nur in Ausnahmefällen zu beurteilen. Zum Beispiel, wenn ein Erbe ein privates Wertgutachten einholt, um ein Gerichtsgutachten zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern.
Die Beschwerde hatte Erfolg. Die Kosten für das Gutachten sind allein von den Erben zu tragen. Sie stellen Nachlassverbindlichkeiten dar und fallen mithin dem Nachlass zur Last. Anders wäre dies nur in Ausnahmefällen zu beurteilen. Zum Beispiel, wenn ein Erbe ein privates Wertgutachten einholt, um ein Gerichtsgutachten zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern.
OLG Köln, Urteil OLG Koeln 17 W 39 18 vom 16.04.2018
Normen: ZPO § 91 Abs. 1 ; BGB § 2314 Abs. 1 S. 1