Keine gemeinsame elterliche Sorge bei Abträglichkeit gegenüber dem Kindeswohl
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dienlich ist.
Wird die gemeinsame elterliche Sorge beantragt, so kann das Familiengericht gegen die gemeinsame elterliche Sorge entscheiden, wenn nachgewiesen ist, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl abträglich wäre.
Die gemeinsame elterliche Sorge kann danach nicht angeordnet werden, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen.
Allein der Umstand, dass die Mutter dem Vater für Unterschriften ?hinterherlaufen? müsse, rechtfertigt nicht die Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind.
Die gemeinsame elterliche Sorge kann danach nicht angeordnet werden, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen.
Allein der Umstand, dass die Mutter dem Vater für Unterschriften ?hinterherlaufen? müsse, rechtfertigt nicht die Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind.
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 631 19 vom 13.07.2020