Erbscheinserteilungskosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu.
Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
Die Kosten der Beantragung eines Erbscheins sind keine Nachlasserbenschulden, für die der gesamte Nachlass haftet. Vielmehr handelt es sich hierbei ausschließlich um Eigenverbindlichkeiten des Erben. Die Erbscheinserteilung erfolgt nur im subjektiven Interesse der Person, die sich für erbberechtigt hält und zu deren Gunsten die beantragte Erbscheinserteilung bewilligt wird.
Die Kosten der Beantragung eines Erbscheins sind keine Nachlasserbenschulden, für die der gesamte Nachlass haftet. Vielmehr handelt es sich hierbei ausschließlich um Eigenverbindlichkeiten des Erben. Die Erbscheinserteilung erfolgt nur im subjektiven Interesse der Person, die sich für erbberechtigt hält und zu deren Gunsten die beantragte Erbscheinserteilung bewilligt wird.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 69 20 vom 07.10.2020