Keine Anhörung im Betreuungsverfahren ohne Verfahrenspfleger
Eine Anhörung eines Betroffenen in einem Betreuungsverfahren, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft.
Grundsätzlich ist es nicht zulässig, dass das die Unterbringung genehmigende Gericht auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Betreuerbestellung vornimmt.
Das Gericht hat allerdings zu prüfen, ob die Unterbringung von dem Aufgabenkreis des Betreuers umfasst ist.
Bei einer vorläufigen Bestellung des Betreuers muss das Gericht auch prüfen, ob die zu genehmigende Unterbringungsdauer vom Zeitraum der Bestellung des Betreuers umfasst ist.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 349 20 vom 07.10.2020