Bei der Entziehung eines Kindes zum Schutz des Kindeswohls sind Lücken im Sachverhalt hinnehmbar
Bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann die elterliche Sorge im einstweiligen Verfahren entzogen werden.
Das Gericht hat daher die Gefahren abzuwägen, die vorliegen können, wenn das Kind in seiner bisherigen Umgebung verbleibt, gegen die Gefahren und Folgen, denen das Kind ausgesetzt sein könnte, wenn es aus dem elterlichen Haushalt genommen wird.
Bei der Abwägung der Folgen ist es nicht erforderlich, dass der ganze Sachverhalt bis in das letzte Detail ermittelt ist und keinerlei Umstände mehr offen sind, wenn die vorhandenen Erkenntnisquellen so zuverlässig sind, dass ein Grundrechtseingriff gerechtfertigt werden kann.
Bei der Abwägung der Folgen ist es nicht erforderlich, dass der ganze Sachverhalt bis in das letzte Detail ermittelt ist und keinerlei Umstände mehr offen sind, wenn die vorhandenen Erkenntnisquellen so zuverlässig sind, dass ein Grundrechtseingriff gerechtfertigt werden kann.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG BB 13 UF 7 19 vom 11.01.2019