Die Mietkaution darf nicht angetastet werden
Eine Regelung in einem Mietvertrag, nach welcher sich der Vermieter bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Mietvertrag während des laufenden Vertrages aus der durch den Mieter gezahlten Mietkaution befriedigen kann, ist unwirksam.
Zu dieser Entscheidung gelangte der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Verfahrens, innerhalb dessen es um die Verwertung der Mietkaution durch den Vermieter ging, nachdem die Mieterin aufgrund angeblicher Mängel die Miete gemindert hatte.
Das Gericht führte aus, dass die Kaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters aufzubewahren ist. So soll sichergestellt werden, dass der Mieter diese Summe auch bei einer Insolvenz des Vermieters zurück erhält. Würde man dem Vermieter jedoch einen Zugriff während des laufenden Mietvertrages aufgrund von Mietstreitigkeiten erlauben, würde dieser Schutz des Mieters unterlaufen. Die entsprechende Vertragsnorm ist vor diesem Hintergrund als unwirksam einzustufen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 234 13 vom 07.05.2014
Normen: § 551 III, IV BGB