EuGH zur Rechtsnatur des Uber-Geschäftsmodells
Die Vermittlung von nicht berufsmäßigen Fahrern in ihren eigenen Fahrzeugen stellt eine Verkehrsdienstleistung dar.
Der EuGH kam zu der Überzeugung, dass für Uber die Beförderungsgesetze der EU-Mitgliedsstaaten gelten, da es sich bei dem Vermittlungsdienst via App um eine Verkehrsdienstleistung im Sinne des Unionsrecht handelt. Für den Fahrdienst-Vermittler gelten daher die gleichen Regelungen wie für Taxi-Unternehmen. Die Mitgliedsstaaten können die Bedingungen selbst regeln, unter denen Uber die Vermittlung erlaubt werden kann.
EuGH, Urteil EuGH C 434 15 vom 20.12.2017
Normen: Art. 56 AEUV, Art. 58 Abs. 1 AEUV, Richtlinie 2006/123/EG, Richtlinie 2000/31/EG, Richtlinie 98/34/EG