Der Käufer muss defekte Autoteile aufbewahren
Das defekte Teil muss als Beweismittel im Gewährleistungsprozess zur Verfügung stehen.
In dieser Angelegenheit sah die Käuferin eines Fahrzeugs die Pflicht des Verkäufers auf Nachbesserung verletzt und forderte von ihm daher Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten. Der angeblich defekte Schleifring wurde nach seinem Austausch jedoch nicht aufbewahrt. Das Amtsgericht Nürnberg stellte klar, dass dies eine fahrlässige Beweisvereitelung darstellt. Im Zuge dessen stehen dem Verkäufer Beweiserleichterungen zu, wodurch der wahrscheinlichste Geschehensablauf als bewiesen gilt.
Im vorliegenden Fall trat der Defekt des Schleifrings mutmaßlich erst nach Übergabe des Fahrzeugs auf. Der Käufer hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten.
Im vorliegenden Fall trat der Defekt des Schleifrings mutmaßlich erst nach Übergabe des Fahrzeugs auf. Der Käufer hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten.
AG Nürnberg, Urteil AG Nuernberg 31 C 2821 17 vom 19.03.2018
Normen: §§ 280, 281, 437 BGB